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CLAUSE 1      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  VERTRAG ZUR VERMIETUNG UND VERMIETUNG

Der EIGENTÜMER verpflichtet sich, das Schiff an den CHARTERER zu vermieten und für denselben Zeitraum keine andere Vereinbarung über die Charter des Schiffes abzuschließen.

Der CHARTERER erklärt sich damit einverstanden, das Schiff zu mieten und zahlt die Chartergebühr, die Vorschussvergütung, die Übergabe-/Rücklieferungsgebühr, die Kaution und alle anderen vereinbarten Gebühren in frei verfügbaren Mitteln an oder vor den Daten und auf das darin angegebene Konto Zustimmung.

 

CLAUSE 2      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  LIEFERUNG

Der EIGENTÜMER liefert das Schiff zu Beginn des Charterzeitraums an den Lieferhafen und der CHARTERER übernimmt die Lieferung in voll funktionsfähigem Zustand, seetüchtig, sauber, durchgehend in gutem Zustand und betriebsbereit, mit vollständiger Ausrüstung, einschließlich Up -aktuelle Sicherheits- und Rettungsausrüstung (einschließlich Schwimmwesten für Kinder, falls vorhanden, die in der CHARTERER-Partei mitgeführt werden), wie von der Registrierungsbehörde des Schiffes gefordert und für ein Schiff seiner Größe und seines Typs angemessen ausgestattet und ermöglicht CHARTERER, das Schiff wie in Klausel 13 beschrieben zu nutzen. Der EIGENTÜMER garantiert nicht seine Nutzung und seinen Komfort bei schlechten Wetterbedingungen für alle Kreuzfahrten oder Passagen innerhalb des Fahrtgebiets.

 

CLAUSE 3      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  ERNEUTE LIEFERUNG

Der CHARTERER übergibt das Schiff an den EIGENTÜMER im Hafen der Rücklieferung, frei von Schulden, die für Rechnung des CHARTERERS während des Charterzeitraums entstanden sind, und in einem so guten Zustand wie bei der Übernahme, mit Ausnahme von auftretender angemessener Abnutzung vom gewöhnlichen Gebrauch. Der CHARTERER kann, wenn er dies wünscht, das Schiff erneut an den Hafen der erneuten Lieferung liefern und vor dem Ende des Charterzeitraums von Bord gehen, aber eine solche vorzeitige erneute Lieferung berechtigt den CHARTERER nicht zu einer Rückerstattung der Chartergebühr.

 

CLAUSE 4      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  REISEGEBIET

Der CHARTERER beschränkt das Fahren des Schiffes auf das Fahrtgebiet und auf Regionen im Fahrtgebiet, in denen das Schiff gesetzlich zum Fahren zugelassen ist. Der CHARTERER muss außerdem die Fahrtzeit auf durchschnittlich acht (8) Stunden pro Tag beschränken, es sei denn, der Kapitän erklärt sich nach eigenem Ermessen damit einverstanden, diese Zeit zu überschreiten.

 

CLAUSE 5      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  MAXIMALE PERSONENZAHL - VERANTWORTUNG FÜR KINDER - GESUNDHEIT DER PARTEI DES CHARTERERS

a) Der CHARTERER darf zu keinem Zeitpunkt während des Charterzeitraums mehr als die maximale Anzahl von schlafenden oder  Kreuzfahrtgästen an Bord zulassen, plus, nach alleinigem Ermessen des Kapitäns, eine angemessene Anzahl von Besuchern während Das Schiff ist sicher im Hafen vertäut.

b) Wenn Kinder an Bord genommen werden, ist der CHARTERER voll verantwortlich für ihr Verhalten und ihre Unterhaltung und kein Mitglied der Besatzung kann für ihr Verhalten oder ihre Unterhaltung verantwortlich gemacht werden.

c) Die Art einer Charter kann sie für Personen mit körperlichen Behinderungen oder in medizinischer Behandlung ungeeignet machen. Durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung garantiert der CHARTERER die medizinische Tauglichkeit aller Mitglieder der Partei des CHARTERERS für die in dieser Vereinbarung vorgesehene Reise. Der CHARTERER und seine Begleitung verpflichten sich, über alle erforderlichen Visa und Impfungen für die zu besuchenden Länder zu verfügen.

 

CLAUSE 6      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  CREW

Der EIGENTÜMER stellt einen angemessen qualifizierten Kapitän, der für die Versicherer des Schiffes akzeptabel ist, und eine angemessen erfahrene Besatzung, die ordnungsgemäß uniformiert, ernährt und versichert ist, zur Verfügung. Der EIGENTÜMER muss sicherstellen, dass kein Mitglied der Besatzung illegale Drogen an Bord des Schiffes mit sich führt oder verwendet oder Schusswaffen an Bord aufbewahrt (außer denen, die im Manifest angegeben sind) und muss sicherstellen, dass der Kapitän und die Besatzung die Gesetze und Vorschriften einhalten jedes Landes, in dessen Gewässer das Schiff im Laufe dieses Abkommens einlaufen soll.

 

CLAUSE 7      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  CAPTAIN'S AUTHORITY

Der EIGENTÜMER stellt sicher, dass der Kapitän dem CHARTERER die gleiche Aufmerksamkeit schenkt, als ob der CHARTERER der EIGENTÜMER wäre. Der Kapitän muss alle angemessenen Anweisungen befolgen, die ihm vom CHARTERER in Bezug auf Management, Betrieb und Bewegung des Schiffes erteilt werden, sofern Wind, Wetter und andere Umstände dies zulassen. Der Kapitän ist jedoch nicht verpflichtet, Anordnungen nachzukommen, die nach vernünftiger Einschätzung des Kapitäns dazu führen könnten, dass das Schiff in einen Hafen oder Ort fährt, der für ihn nicht sicher und geeignet ist, oder zur Folge haben könnte wenn der CHARTERER das Schiff nach Ablauf des Charterzeitraums nicht zurückliefert oder nach vernünftiger Meinung des Kapitäns einen Verstoß gegen Klausel 13 und/oder eine andere Klausel dieser Vereinbarung verursachen würde. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe des EIGENTÜMERS, wenn der CHARTERER oder einer seiner Gäste nach vernünftiger Meinung des Kapitäns eine der Bestimmungen in Klausel 13 nicht einhält und wenn ein solches Versäumnis andauert, nachdem der Kapitän Fälligkeit gegeben hat und eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Warnung an den CHARTERER muss der Kapitän den EIGENTÜMER und den Makler (falls zutreffend) informieren, und der EIGENTÜMER kann die Charter unverzüglich kündigen oder den Kapitän anweisen, das Schiff in den Hafen der Rücklieferung zurückzubringen und nach einer solchen Rückkehr wird die Charterperiode beendet. Der CHARTERER und seine Gäste gehen von Bord, nachdem der CHARTERER alle ausstehenden Kosten vorher mit dem Kapitän beglichen hat und der CHARTERER keinen Anspruch auf Rückerstattung der Chartergebühr hat.

Insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Wassersportgeräten, wie in Abschnitt 16 definiert, ist der Kapitän befugt, den CHARTERER oder einige oder alle seiner Gäste von der Verwendung bestimmter Wassersportgeräte auszuschließen, wenn dies nach seiner vernünftigen Meinung nicht der Fall ist kompetent sind, unsicher sind, sich unverantwortlich verhalten oder beim Betrieb dieses Geräts nicht die gebührende Rücksicht auf andere Personen nehmen.

 

CLAUSE 8      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  BETRIEBSKOSTEN

Der CHARTERER ist für die Betriebskosten, wie speziell unter „BEDINGUNGEN“ auf Seite Eins dieser Vereinbarung definiert, für den gesamten Charterzeitraum für sich und seine Gäste verantwortlich. Nach Zahlung der Vorauszahlung (APA) über das Maklerkonto (falls zutreffend), wie in dieser Vereinbarung vorgeschrieben, wird der CHARTERER vom Kapitän in regelmäßigen Abständen über die Auszahlung der APA informiert und, falls der Restbetrag ausbleibt angesichts der laufenden Ausgaben unzureichend wird, zahlen Sie dem Kapitän einen ausreichenden Betrag, um ein angemessenes Guthaben aufrechtzuerhalten. Der EIGENTÜMER stellt sicher, dass der Kapitän bei den Ausgaben der APA die gebührende Sorgfalt walten lässt

Vor der Ausschiffung am Ende des Charterzeitraums muss der Kapitän dem CHARTERER eine detaillierte Ausgabenrechnung mit so vielen Belegen wie möglich vorlegen, und der CHARTERER zahlt dem Kapitän den Restbetrag der Ausgaben oder der Kapitän zahlt zurück dem CHARTERER gegebenenfalls zu viel gezahltes Guthaben.

Zahlungen für besondere Anforderungen oder Ausrüstung, Landtransport oder Ausflüge oder andere Ausgaben, die üblicherweise nicht als Teil der Betriebskosten des Schiffes angesehen werden, müssen möglicherweise im Voraus über das Maklerkonto (falls zutreffend) oder zusätzlich zu den an Bord gehenden Kosten an den Kapitän gezahlt werden APA

Alle Zahlungen für Betriebskosten usw. sind in derselben Währung wie die Chartergebühr zu zahlen, es sei denn, es wurden im Voraus schriftlich besondere abweichende Vereinbarungen getroffen. Zahlungen per Scheck, Kreditkarte oder anderen verkäuflichen Instrumenten sind normalerweise aufgrund des reisenden Charakters des saisonalen Zeitplans des Schiffes nicht akzeptabel, und der CHARTERER sollte daher sicherstellen, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um alle vernünftigerweise vorhersehbaren Ausgaben zu decken, oder dafür sorgen, dass zusätzliche Mittel bei der hinterlegt werden Makler (falls zutreffend).

 

CLAUSE 9      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_  LIEFERVERZUG

a) Wenn der EIGENTÜMER aufgrund höherer Gewalt (wie in Abschnitt 18 (a) definiert) das Schiff nicht zu Beginn des Charterzeitraums an den CHARTERER im Lieferhafen liefert und die Lieferung innerhalb von achtundvierzig erfolgt (48) Stunden nach dem geplanten Beginndatum oder innerhalb eines Zehntels (1/10) des Charterzeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, zahlt der EIGENTÜMER dem CHARTERER eine Rückerstattung der Chartergebühr zu einem anteiligen Tagessatz oder wenn es einvernehmlich vereinbart wird, gewährt der EIGENTÜMER eine anteilige Verlängerung des Charterzeitraums.

 

NICHTLIEFERUNG

b) Wenn der EIGENTÜMER aufgrund höherer Gewalt das Schiff nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zeitraum, der einem Zehntel (1/10) des Charterzeitraums entspricht, ab Fälligkeit liefert, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist Zeitpunkt der Lieferung, ist der CHARTERER berechtigt, diesen Vertrag als gekündigt zu betrachten. Das ausschließliche Rechtsmittel des CHARTERERS besteht darin, eine zinslose Rückzahlung des vollen Betrags der von ihm an den EIGENTÜMER oder Stakeholder geleisteten Zahlungen zu erhalten. Alternativ verlängert sich der Charterzeitraum im gegenseitigen Einvernehmen um eine Zeit, die der Verzögerung entspricht.

c) Wenn der EIGENTÜMER das Schiff nicht am Lieferhafen zu Beginn des Charterzeitraums abliefert, außer aufgrund höherer Gewalt; der CHARTERER ist berechtigt, diese Vereinbarung als vom EIGENTÜMER abgelehnt zu behandeln. Der CHARTERER hat Anspruch auf zinslose Rückzahlung aller Zahlungen, die er an den EIGENTÜMER oder Stakeholder geleistet hat, und muss zusätzlich vom EIGENTÜMER pauschalierten Schadensersatz in Höhe von fünfzig Prozent (50%) der Charter zahlen Gebühr.

 

STORNIERUNG DURCH EIGENTÜMER

d) Wenn der EIGENTÜMER vor Beginn des Charterzeitraums, wie auf Seite Eins dieser Vereinbarung angegeben, die Kündigung über das (falls zutreffend) einreicht und wenn die Kündigung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, das Rechtsmittel in (b) oben gilt.

e) Wenn die Stornierung aus einem anderen Grund als höherer Gewalt erfolgt, hat der CHARTERER Anspruch auf zinslose Rückzahlung aller Zahlungen, die er an den EIGENTÜMER oder Stakeholder geleistet hat, und hat zusätzlich Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz nach folgender Staffelung berechnet und sofort ausbezahlt werden:

  • dreißig (30) Tage oder mehr vor Beginn des Charterzeitraums einen Betrag, der fünfundzwanzig Prozent (25 %) der Chartergebühr entspricht.

  • mehr als vierzehn (14) Tage, aber weniger als dreißig (30) Tage vor Beginn des Charterzeitraums, einen Betrag, der fünfunddreißig Prozent (35 %) der Chartergebühr entspricht.

  • vierzehn (14) Tage oder weniger vor Beginn des Charterzeitraums einen Betrag in Höhe von fünfzig Prozent (50 %) der Chartergebühr.

 

CLAUSE 10      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ VERZÖGERUNG BEI DER ERNEUTEN LIEFERUNG

a) Verzögert sich die Rücklieferung des Schiffes aufgrund höherer Gewalt, erfolgt die Rücklieferung so schnell wie möglich danach und in der Zwischenzeit bleiben die Bedingungen dieser Vereinbarung in Kraft, jedoch ohne Vertragsstrafe oder zusätzliche Kosten für den CHARTERER .

b) Wenn der CHARTERER das Schiff aufgrund einer vorsätzlichen Verzögerung oder Änderung der Reiseroute gegen den Rat des Kapitäns nicht an den EIGENTÜMER im Hafen der Rücklieferung zurückliefert, zahlt der CHARTERER dem EIGENTÜMER unverzüglich per direkter telegrafischer Überweisung über die Makler (falls zutreffend) Liegegeld (falls zutreffend) zum Tagessatz plus vierzig Prozent (40 %) des Tagessatzes, und wenn die Verzögerung bei der erneuten Lieferung vierundzwanzig (24) Stunden überschreitet, ist der CHARTERER zur Entschädigung verpflichtet den EIGENTÜMER für alle Verluste oder Schäden, die der EIGENTÜMER aufgrund der Nutzungsentziehung des Schiffes oder der Stornierung oder Verzögerung der Lieferung im Rahmen einer späteren Charter des Schiffes erleidet.

 

CLAUSE 11      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ STORNIERUNG DURCH CHARTERER

a) Sollte der CHARTERER diesen Vertrag am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Beginn des Charterzeitraums kündigen, bleibt der CHARTERER für alle Zahlungen haftbar, die dem EIGENTÜMER vor und zum Zeitpunkt der Stornierung fällig sind.

Sollte eine Kündigung durch den CHARTERER erfolgen oder sollte der CHARTERER es versäumen, einen gemäß dieser Vereinbarung fälligen Betrag zu zahlen, nachdem ihm eine Zahlungsaufforderung erteilt wurde, ist der EIGENTÜMER berechtigt, diese Vereinbarung als vom CHARTERER gekündigt zu behandeln und den vollen Betrag einzubehalten aller Zahlungen.

Ungeachtet des Rechts des EIGENTÜMERS, alle oben genannten Zahlungen zu erhalten oder einzubehalten, ist der EIGENTÜMER verpflichtet, seinen Verlust zu mindern und für den Fall, dass der EIGENTÜMER in der Lage ist, das Schiff für die gesamte oder einen Teil des Charterzeitraums unter diesem Vertrag weiterzuvermieten Vereinbarung wird der EIGENTÜMER den Nettobetrag der Chartermiete, der sich aus der Neuvermietung ergibt, nach Abzug aller Provisionen und anderen Folgekosten, die sich aus einer solchen Neuvermietung ergeben, gutschreiben. Die Absicht ist, dass der EIGENTÜMER den gleichen Nettoerlös aus jeder Weitervermietung erhält, wie er im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten worden wäre. Der EIGENTÜMER wird sich nach besten Kräften bemühen, das Schiff weiterzuvermieten, und darf seine Zustimmung zur Weitervermietung nicht unangemessen verweigern, obwohl Charter, die vernünftigerweise als schädlich für das Schiff, seinen Ruf, seine Besatzung oder seinen Zeitplan angesehen werden können, abgelehnt werden können.

Wenn das Schiff vor dem Stornierungsdatum Bestimmungen für die Charter übernommen oder die Liefer-/Rücklieferungsgebühr wie auf Seite 1 dieser Vereinbarung angegeben in Anspruch genommen hat, muss der CHARTERER für diese Kosten aufkommen, es sei denn, dies kann ganz oder teilweise der Fall sein vom Lieferanten zurückerstattet oder auf die nächste Charter übertragen, in diesem Fall werden sie entsprechend angepasst. Der Kapitän und der EIGENTÜMER sind verpflichtet, diese Kosten nach Möglichkeit zu mindern.

b) Wenn der EIGENTÜMER nach Unterzeichnung dieses Vertrages für bankrott erklärt wird oder im Falle einer Gesellschaft ein Insolvenzverwalter, Konkursverwalter oder Verwalter für das gesamte oder einen Teil des Vermögens des EIGENTÜMERS ernannt wird, ist der CHARTERER berechtigt, die Charter zu kündigen und alle Gelder, die gemäß dieser Vereinbarung an den EIGENTÜMER, seinen Vertreter oder den Interessenvertreter gezahlt wurden, werden ohne Abzug zurückerstattet.

 

CLAUSE 12      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ AUSFALL ODER BEHINDERUNG

Wenn das Schiff nach der Lieferung zu irgendeinem Zeitpunkt durch Maschinenausfall, Grundberührung, Kollision oder andere Gründe außer Gefecht gesetzt wird, um eine angemessene Nutzung des Schiffes durch den CHARTERER für einen Zeitraum zwischen zwölf (12) und achtundvierzig (48) aufeinander folgenden Zeiten zu verhindern Stunden oder ein Zehntel des Charterzeitraums, je nachdem, welcher Wert kürzer ist (und die Behinderung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des CHARTERERS verursacht wurde), erstattet der EIGENTÜMER die Chartergebühr anteilig für die Dauer der Behinderung oder , sofern einvernehmlich vereinbart, eine anteilige Verlängerung des Charterzeitraums entsprechend der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wenn der CHARTERER sich auf diese Klausel berufen möchte, muss er dies dem Kapitän unverzüglich schriftlich mitteilen. Der CHARTERER bleibt während der Dauer der Invalidität für die üblichen Kosten haftbar.

Im Falle eines tatsächlichen oder faktischen Totalverlusts des Schiffes oder wenn das Schiff wie oben erwähnt für einen aufeinanderfolgenden Zeitraum von mehr als achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zehntel des Charterzeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, behindert wird, kann der CHARTERER kündigen Sie diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an den EIGENTÜMER oder den Makler (falls zutreffend) oder an den Kapitän, wenn keine Kommunikationsmittel verfügbar sind. Sobald dies nach einer solchen Kündigung möglich ist, wird die Chartergebühr vom EIGENTÜMER anteilig ohne Zinsen für den Anteil des Charterzeitraums zurückgezahlt, der nach dem Datum und der Uhrzeit, an dem der Verlust oder die Invalidität eingetreten ist, aussteht. Im Falle einer solchen Kündigung kann der CHARTERER die Rücklieferung bewirken, indem er den Besitz des Schiffes aufgibt, in dem es liegt. Der CHARTERER ist berechtigt, vom EIGENTÜMER die angemessenen Kosten für die Rückführung der Charterpartei zum Hafen der Rücklieferung durch Liniendienste zusammen mit angemessenen entstandenen Unterbringungskosten zu verlangen.

Alternativ kann der Charterer nach einer aufeinanderfolgenden Dauer der Behinderung von mehr als achtundvierzig (48) Stunden oder einem Zehntel des Charterzeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und abhängig von der Art und Schwere der Behinderung, im gegenseitigen Einvernehmen wählen, zu bleiben an Bord für die Dauer des Charterzeitraums und der CHARTERER hat dann keine weiteren oder zusätzlichen Ansprüche gegen den EIGENTÜMER.

 

CLAUSE 13      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ VERWENDUNG DES SCHIFFES

Der CHARTERER muss die Gesetze und Vorschriften aller Länder einhalten, in deren Gewässer das Schiff im Laufe dieser Vereinbarung einfahren wird, und sicherstellen, dass die Gäste diese einhalten.

Der CHARTERER stellt sicher, dass keine Haustiere oder andere Tiere ohne die schriftliche Zustimmung des EIGENTÜMERS an Bord des Schiffes gebracht werden. Der CHARTERER stellt sicher, dass das Verhalten der Charterpartei niemanden belästigt oder das Schiff in Verruf bringt. Der CHARTERER und die Gäste müssen der Crew jederzeit den gebührenden Respekt entgegenbringen.

Der Kapitän muss den CHARTERER unverzüglich auf jede Verletzung dieser Bedingungen durch ihn oder seine Gäste aufmerksam machen, und wenn ein solches Verhalten nach dieser Warnung anhält, muss der Kapitän den EIGENTÜMER oder seinen Makler (falls zutreffend) informieren, und der EIGENTÜMER kann dies durch Mitteilung tun schriftlich an den CHARTERER, diesen Vertrag gemäß Ziffer 7 dieses Vertrages zu kündigen.

Wenn der CHARTERER oder einer der Gäste eine gegen die Gesetze und Vorschriften eines Landes verstoßende Straftat begeht, die dazu führt, dass ein Mitglied der Besatzung des Schiffes festgenommen, mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert wird oder das Schiff festgenommen, festgenommen, beschlagnahmt oder mit einer Geldstrafe belegt wird , stellt der CHARTERER den EIGENTÜMER von allen Verlusten, Schäden und Kosten frei, die dem EIGENTÜMER dadurch entstehen, und der EIGENTÜMER kann diesen Vertrag durch Mitteilung an den CHARTERER unverzüglich kündigen.

Es wird auch ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Besitz oder die Verwendung von illegalen Drogen oder Waffen (einschließlich insbesondere Schusswaffen) an Bord des Schiffes strengstens verboten ist und die Nichteinhaltung ein ausreichender Grund für den EIGENTÜMER ist, die Charter unverzüglich ohne Rückerstattung oder Regress zu kündigen der Eigentümer.

 

CLAUSE 14      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ KEINE ZUORDNUNG

Der CHARTERER darf diese Vereinbarung nicht abtreten, das Schiff untervermieten oder die Kontrolle über das Schiff ohne die schriftliche Zustimmung des EIGENTÜMERS teilen, wobei die Zustimmung zu den Bedingungen erfolgen kann, die der EIGENTÜMER für angemessen hält.

 

CLAUSE 15      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ VERKAUF DES SCHIFFES

a) Der EIGENTÜMER verpflichtet sich, das Schiff während des Charterzeitraums nicht zu verkaufen, wie auf Seite Eins dieser Vereinbarung angegeben.

b) Sollte der EIGENTÜMER zustimmen, das Schiff nach der Unterzeichnung dieses Chartervertrags, aber vor der Übergabe an den CHARTERER zu verkaufen, muss der EIGENTÜMER den CHARTERER über den Makler (falls zutreffend) unverzüglich schriftlich über diesen Verkauf informieren. Diese Informationen sind von allen Vertragsparteien streng vertraulich zu behandeln.

Sollte das Schiff verkauft werden, gilt eine der folgenden Bestimmungen:

  • Der EIGENTÜMER sorgt dafür, dass der Käufer den Charter zu den gleichen Bedingungen durch Abtretung dieses Chartervertrags durchführt.

  • Wenn der Charter vom Käufer zu den gleichen Bedingungen übernommen wird, gibt es keine Strafe für den EIGENTÜMER und keine zusätzliche Provision für den Makler (falls zutreffend).

  • Wenn der Käufer nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Chartervereinbarung zu erfüllen, ernennt der EIGENTÜMER hiermit den Makler (falls zutreffend), um die Charter eines Ersatzschiffes mit ähnlichem oder höherem Standard und Zustand für den Charterzeitraum zu beschaffen. Wenn ein geeignetes Ersatzschiff gefunden wird, wird ein neuer Chartervertrag erstellt und dieser ursprüngliche Vertrag gekündigt. Der EIGENTÜMER zahlt dem Makler (falls zutreffend) eine Provision auf die ursprüngliche Charter und der Makler (falls zutreffend) kann eine fällige Provision für das Ersatzschiff einbehalten.

  • Sollte der EIGENTÜMER nicht in der Lage sein, ein ähnliches oder besseres Schiff für die Nutzung durch den CHARTERER zu den gleichen Bedingungen wie in diesem ursprünglichen Vertrag zu beschaffen oder sollte der CHARTERER den vorgeschlagenen Ersatz ablehnen (der CHARTERER darf ein Ersatzschiff mit gleichem oder höherem Standard nicht unangemessen ablehnen) dann gilt dieser Chartervertrag als vom EIGENTÜMER gemäß Ziffer 9 gekündigt. Alle vom Charterer geleisteten Zahlungen sind ihm unverzüglich und vollständig ohne Abzug zurückzuerstatten, und zusätzlich eine gemäß Ziffer 9 berechnete Vertragsstrafe (z ), i, ii bzw. iii zu zahlen. Der Makler (falls zutreffend) erhält vom EIGENTÜMER die volle Provision, die für diesen ursprünglichen Vertrag fällig ist.

 

CLAUSE 16      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ VERSICHERUNG

a) Der EIGENTÜMER muss das Schiff bei erstklassigen Versicherern gegen alle üblichen Risiken für ein Schiff seiner Größe und seines Typs mit einer Deckung versichern, die nicht geringer ist als die unter Institute Yacht Clauses 1.11.85 oder anderen anerkannten Bedingungen, die erweitert werden, um die Erlaubnis zum Chartern zu gewähren, und zur Deckung der Haftpflicht gegenüber Dritten, der Haftung von Wasserskifahrern sowie der Haftung, die sich aus der Nutzung von Wassermotorrädern und anderen ähnlichen Motorfahrzeugen sowie von Windsurfern, Beibooten, Katamaranen oder anderen Wasserfahrzeugen durch den CHARTERER und andere von ihm autorisierte kompetente Personen ergeben. vom Schiff mitgeführte Sportausrüstung. Die Versicherung soll auch Krieg und Streiks abdecken und eine Versicherung der Besatzung gegen Verletzungen und/oder Haftpflicht gegenüber Dritten umfassen, die während ihrer Beschäftigung entstehen. Der CHARTERER hat Anspruch auf die Versicherungen des EIGENTÜMERS.

b) Alle diese Versicherungen müssen zu Bedingungen und mit einem Selbstbehalt (Selbstbehalt) abgeschlossen werden, wie sie für ein Schiff dieser Größe und dieses Typs üblich sind. Kopien aller relevanten Versicherungsunterlagen müssen dem CHARTERER vor der Charter nach angemessener Benachrichtigung des EIGENTÜMERS zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen und an Bord des Schiffes mitgeführt werden.

c) Unter normalen Umständen haftet der CHARTERER nur für solche Kosten oder Verluste, die durch die Reparatur von Schäden entstehen, die durch den CHARTERER oder seine Gäste (vorsätzlich oder anderweitig) am Schiff oder an Dritten verursacht wurden, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (Selbstbehalt). ) auf der Versicherungspolice des EIGENTÜMERS für jeden einzelnen Unfall oder Vorfall. Die Haftung des CHARTERERS darf jedoch in keinem Fall einen Selbstbehalt (Selbstbehalt) in Höhe von einem Prozent (1 %) der gesamten Versicherungssumme übersteigen.

d) Der CHARTERER kann für einen Betrag haftbar gemacht werden, der höher ist als die Selbstbeteiligung (Selbstbeteiligung) bei einem Unfall oder Ereignis, wenn der CHARTERER oder einer seiner Gäste (vorsätzlich oder anderweitig) so gehandelt hat, dass der Versicherungsschutz aufgehoben oder eingeschränkt wird unter der Versicherung des EIGENTÜMERS.

e) Der CHARTERER muss eine unabhängige Versicherung für persönliche Gegenstände an Bord oder an Land und für alle entstandenen Arzt- oder Unfallkosten abschließen, die nicht durch die Versicherung des Schiffes abgedeckt sind.

f) Der CHARTERER sollte sich darüber im Klaren sein, dass weder eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung noch eine Haftpflichtversicherung des CHARTERERS in dieser Vereinbarung enthalten sind, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der Underwriter verfügbar sind.

 

CLAUSE 17      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ KAUTION

Sofern auf Seite Eins dieser Vereinbarung nicht anders angegeben, die Kaution

(3000 €) werden vom Eigentümer auf seinem Owner's  Konto gehalten und können verwendet werden, um jegliche Haftung zu begleichen, die dem CHARTERER gemäß einer der Bestimmungen dieser Vereinbarung entstehen kann, aber soweit sie nicht so verwendet wird, wird die Kaution dem CHARTERER innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Ende des Charterzeitraums oder der Begleichung aller offenen Fragen, je nachdem, was später eintritt, zurückerstattet ohne Interesse.

 

CLAUSE 18      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ DEFINITIONEN

a) HÖHERE GEWALT

In dieser Vereinbarung bedeutet „höhere Gewalt“ jede Ursache, die direkt auf Handlungen, Ereignisse, Nichtereignisse, Unterlassungen, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen ist, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des EIGENTÜMERS oder des CHARTERERS liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Ausfälle oder andere Arbeitskämpfe, Unruhen, Unruhen, Blockade, Invasion, Krieg, Feuer, Explosion, Sabotage, Sturm, Kollision, Grundberührung, Nebel, behördliche Maßnahmen oder Vorschriften, größere mechanische oder elektrische Ausfälle, die außerhalb der Kontrolle der Besatzung liegen und nicht vom EIGENTÜMER verursacht wurden Fahrlässigkeit). Besatzungswechsel stellen keine höhere Gewalt dar. Höhere Gewalt entbindet den EIGENTÜMER nicht von der Zahlung von Provisionen.

b) EIGENTÜMER, CHARTERER UND MAKLER (FALLS ZUTREFFEND)

In der gesamten Vereinbarung sind die Begriffe „EIGENTÜMER“, „CHARTERER“ und „Makler“ (falls zutreffend) und die entsprechenden Pronomen so auszulegen, dass sie gelten, unabhängig davon, ob der EIGENTÜMER, CHARTERER oder Makler (falls zutreffend)   männlich ist, weiblich oder korporativ, Singular oder Plural, je nach Fall.

 

CLAUSE 19      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ RETTUNG

Während des Charterzeitraums werden die Gewinne, falls vorhanden, aus allen Wracks, Bergungen und Schleppereien nach Zahlung des Besatzungsanteils, der Miete für den entsprechenden Zeitraum und der Kosten zu gleichen Teilen zwischen dem EIGENTÜMER und dem CHARTERER geteilt.

 

CLAUSE 20      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ SCHIEDSVERFAHREN & RECHT

Sofern an der entsprechenden Stelle auf Seite Eins dieser Vereinbarung nicht anders angegeben, werden alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Erfüllung dieser Vereinbarung durch ein Schiedsverfahren in Athen und in Übereinstimmung mit den Gesetzen Griechenlands entschieden. Die Streitigkeit wird an einen einzelnen Schiedsrichter verwiesen, der von den Parteien zu ernennen ist.

Wenn sich die Parteien nicht auf die Ernennung eines einzigen Schiedsrichters einigen können, wird die Streitigkeit von drei Schiedsrichtern beigelegt, wobei jede Partei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte vom derzeitigen Präsidenten der Mediterranean Yacht Broker (falls zutreffend) Association oder der American Yacht ernannt wird Charterverband.

Die Ernennung von Schiedsrichtern oder der Ersatz von Schiedsrichtern, die nicht verfügbar sind, muss innerhalb von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Mitteilung durch die andere Partei erfolgen, andernfalls ernennt der Präsident der Vereinigung, der den dritten Schiedsrichter ernennt, auch einen Schiedsrichter im Namen der Partei, die keine ernennt.

Der durch das Schiedsverfahren ergangene Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend und kann erforderlichenfalls vom Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde in gleicher Weise wie ein Urteil des High Court vollstreckt werden.

Wenn eine Partei das Schiedsverfahren ankündigt, darf der Interessenvertreter nach Erhalt der Benachrichtigung über ein solches Verfahren die von ihm gehaltenen Gelder nicht ohne Zustimmung beider Parteien oder gemäß der Anordnung der Schiedsrichter oder ihrer endgültigen Entscheidung behandeln. Die Gelder sollten auf einem bestimmten Kundenkonto gehalten werden. Dieses Konto sollte verzinslich sein, sofern die nationalen Bankvorschriften dies zulassen. Der Eigentümer kann mit Zustimmung beider Parteien die Gelder auf ein Treuhandkonto einzahlen, das gemeinsam von den akkreditierten gesetzlichen Vertretern beider Parteien verwaltet wird, bis das Ergebnis des Schiedsverfahrens vorliegt.

 

CLAUSE 21      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ BROKER (FALLS ZUTREFFEND)

Die Makler (falls zutreffend) unterzeichnen diese Vereinbarung nur für die Zwecke dieser Klausel. Durch ihre Unterschriften unter dieser Vereinbarung bestätigen der EIGENTÜMER und der CHARTERER beide Folgendes und stimmen zu:

  • Die Maklerprovision (falls zutreffend) gilt als von dem/den Makler(n) (falls zutreffend) mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verdient und ist vom EIGENTÜMER auf die volle Chartergebühr zuzüglich der Liefer-/Rücklieferungsgebühr, falls zutreffend, zu zahlen. jedoch ohne laufende Kosten, gemäß Klausel 22 unten, unabhängig davon, ob er aus irgendeinem Grund, einschließlich höherer Gewalt, in Verzug gerät oder nicht. Im Falle einer Stornierung durch den CHARTERER wird die Provision als Aufwand von der Kaution abgezogen.

  • Wenn der CHARTERER diese Charter verlängern sollte, hat der Makler (falls zutreffend) Anspruch auf eine Provision auf die Brutto-Chartergebühr für die Verlängerung und wird vom EIGENTÜMER auf der gleichen Grundlage wie hierin bezahlt.

  • Wenn der CHARTERER das Schiff vom EIGENTÜMER, seinem Agenten oder dem Stakeholder innerhalb von zwei (2) Jahren nach Abschluss dieses Charters neu chartern sollte, ob zu den gleichen Bedingungen oder nicht, dann muss der Makler (falls zutreffend) dies tun Anspruch auf eine Provision auf die für diese weitere Charter gezahlte Brutto-Chartergebühr auf der gleichen Grundlage wie hierin vorgesehen haben und vom EIGENTÜMER zu zahlen sind. Sollte sich der CHARTERER jedoch dafür entscheiden, das Schiff innerhalb dieser Zweijahresfrist über einen anderen gutgläubigen Makler (falls zutreffend), an den die Provision gezahlt wird, neu zu chartern, zahlt der EIGENTÜMER eine Provision von einem Drittel (1/ 3.) des vollen Satzes an den ursprünglichen Makler (falls zutreffend) und zwei Drittel (2/3) an den neuen Makler (falls zutreffend). Dies gilt nur nach freier Wahl des CHARTERERS und ist nicht relevant, wenn der Wechsel des Maklers (falls zutreffend) vom EIGENTÜMER, seinem Agenten, Kapitän oder Vertreter vorgeschlagen oder beantragt wird.

  • Wenn innerhalb von zwei (2) Jahren ab dem Datum des Beginns dieser Charter direkt zwischen dem CHARTERER und dem EIGENTÜMER eine Vereinbarung über den Kauf des Schiffes getroffen werden sollte, hat der Makler (falls zutreffend) Anspruch auf Zahlung durch den EIGENTÜMER die Verkaufsprovision. Sollte der CHARTERER das Schiff jedoch vom EIGENTÜMER über einen gutgläubigen Verkauf (falls zutreffend) kaufen, an den die Provision gezahlt wird, muss der EIGENTÜMER einen entsprechenden Betrag zahlen oder sicherstellen, dass der neue Makler (falls zutreffend) zahlt auf nicht weniger als fünfzehn (15 %) Prozent der Bruttoverkaufsprovision. Es liegt in der Verantwortung des EIGENTÜMERS, jeden zukünftigen Verkaufsmakler (falls zutreffend) auf diese Haftung hinzuweisen. Dies gilt nur nach freier Wahl des CHARTERERS und ist nicht relevant, wenn der Wechsel des Maklers (falls zutreffend) vom EIGENTÜMER, seinem Agenten, Kapitän oder Vertreter vorgeschlagen oder beantragt wird. Alle Streitigkeiten gemäß dieser Klausel können separat geschlichtet werden.

  • Der Makler (falls zutreffend) in dieser Vereinbarung übernimmt keine Verantwortung für Verluste, Schäden oder Verletzungen an der Person oder dem Eigentum des EIGENTÜMERS oder CHARTERERS oder eines seiner Gäste, Bediensteten oder Vertreter, und ferner ist der Makler (falls zutreffend) verantwortlich übernimmt keine Haftung für Beurteilungs- oder Beschreibungsfehler oder sonstiger Art und wie auch immer entstehend und unterliegt keiner weiteren Verpflichtung, Pflicht oder Verantwortung gegenüber dem EIGENTÜMER oder dem CHARTERER, außer wie hierin festgelegt. Der EIGENTÜMER und der CHARTERER halten den Makler (falls zutreffend) gesamtschuldnerisch schadlos und schadlos für alle Verluste oder Schäden, die ihnen aufgrund einer Haftung des Maklers (falls zutreffend) gegenüber Dritten (Person, Firma, Unternehmen) entstehen oder Behörde), die sich aus der Förderung oder Einführung dieser Charta, der Unterstützung bei der Erfüllung dieser Vereinbarung oder der Erfüllung der Pflichten eines Interessenvertreters ergeben.

  • Für die Zwecke dieser Klausel sind die Begriffe EIGENTÜMER und CHARTERER so zu verstehen, dass sie das genannte Unternehmen oder die genannte Person oder jedes Unternehmen, das sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindet, einschließlich Unternehmen, die sich indirekt oder über Treuhänder befinden, einen Direktor eines solchen Unternehmens, einen wirtschaftlichen Eigentümer, einen Nominee bezeichnen , Agent oder Gast des Charterers.

 

CLAUSE 22      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ ZAHLUNG VON CHARTERGEBÜHREN UND ANDEREN GELDERN AN DIE EIGENTÜMER

Alle Gelder, die der Makler (falls zutreffend) aufgrund dieser Vereinbarung erhält, werden sofort nach Erhalt an den Eigentümer überwiesen. Fünfzig Prozent (50 %) der Chartergebühr werden dem EIGENTÜMER durch den Makler (falls zutreffend) und Abzug der vollen Provision per Banküberweisung nach Erhalt und der Restbetrag 3 Monate vor Beginn des Charterzeitraums gezahlt oder am ersten Werktag danach. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 3 Monate vor Beginn des Charterzeitraums) ist der gesamte Betrag sofort auf das Konto des Eigentümers zu überweisen (nach Abzug der Vermittlungsgebühr).   

Die Advance Provisioning Allowance (APA) ist vom Charterer an den Kapitän in bar oder an den EIGENTÜMER zur Weiterleitung vor der Einschiffung per Banküberweisung zu zahlen. Die Liefer- und/oder Rücklieferungsgebühren (falls zutreffend) sind entweder mit der ersten Zahlung an den EIGENTÜMER oder direkt an den Kapitän zu zahlen.

 

CLAUSE 23      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ BESCHWERDEN

Der CHARTERER muss jede Beschwerde zuerst dem Kapitän an Bord mitteilen und Zeit, Datum und Art der Beschwerde notieren.

Wenn diese Beschwerde jedoch nicht an Bord des Schiffes gelöst werden kann, muss der CHARTERER den EIGENTÜMER oder den Makler (falls zutreffend) im Namen des EIGENTÜMERS so schnell wie möglich nach dem Ereignis, das zu der Beschwerde geführt hat, benachrichtigen und auf jeden Fall innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach dem Ereignis oder Ereignis, es sei denn, dies ist aufgrund eines Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Kommunikationsgeräten undurchführbar. Die Reklamation kann in erster Instanz mündlich erfolgen, muss aber so schnell wie möglich schriftlich (per Fax oder Post) unter Angabe der genauen Art der Reklamation bestätigt werden.

 

CLAUSE 24      _cc781905-5cde-3194-bb3b- 136bad5cf58d_ HINWEISE

Jede Mitteilung, die von einer Partei dieser Vereinbarung gegeben wird oder gemacht werden muss, muss in irgendeiner Form schriftlich mitgeteilt werden und gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie nachweislich im Voraus bezahlt und ordnungsgemäß adressiert per Post oder Kurierdienst in gutem Glauben versandt wurde oder per Fax im Fall des EIGENTÜMERS an ihn oder (falls zutreffend)  an ihre Adressen gemäß dieser Vereinbarung oder, im Fall des CHARTERERS, an seine Adresse gemäß dieser Vereinbarung oder gegebenenfalls an ihn an Bord des Schiffes.

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